Auf Grundlage Ihrer persönlichen Daten und Eingaben ermittelt der Rechner individuell Ihre Versorgungsanwartschaft.
Wir bitten um Verständnis, dass derzeit ausschließlich die angebotenen Berechnungsvarianten zur Verfügung stehen, die auf die häufigsten Fallkonstellationen ausgerichtet sind. Nicht enthalten sind deshalb folgende Besonderheiten:
Die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz geregelt. Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand ist der jeweilige Dienstherr, ggf. auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten.
Geben Sie bitte den beabsichtigten Ruhestandsbeginn ein. Die Eingabe muss plausibel sein, d.h. eine Eingabe muss der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Antragsaltersgrenze entsprechen - ausgenommen bei angenommener dauernder Dienstunfähigkeit.
Hier sind versorgungsrelevante Besonderheiten einzugeben, die Einflüsse auf die jeweilige, maßgebende Altersgrenze und die Berechnung eines evtl. Versorgungsabschlags haben.
Welche Zeiträume als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können, regelt das LBeamtVG.
Die gängigsten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten stellen sich wie folgt dar:
Eine endgültige Entscheidung über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt beim Eintritt in den Ruhestand nach der dann geltenden Rechtslage. Bereits getroffene Vorabentscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage.
Die Entscheidung über die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten obliegt Ihrem Dienstherrn.
Die Zeit einer Vollbeschäftigung ist in vollem Umfang (= 100,00), die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend der Inanspruchnahme und die Zeit einer Beurlaubung (= 0,00) ist in der Regel nicht ruhegehaltfähig.
Wollen Sie diesen Eintrag wirklich löschen?
Beginn | Ende | Teilzeitfaktor in % | Jahre | Tage | Dezimaljahre | |
---|---|---|---|---|---|---|
Summe | 0,00 |
Das Grundgehalt ist Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.
Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist in der Regel nicht die derzeitige, sondern die bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte, (Erfahrungs-) Stufe für die Versorgungsberechnung maßgebend.
Sofern die Zwei-Jahresfrist noch nicht erfüllt ist, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
Sonstige Zulagen sind Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wenn sie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind - eine Feuerwehrzulage ist somit nicht (mehr) ruhegehaltfähig.
Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.
Sofern die Zwei-Jahresfrist noch nicht erfüllt ist, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.
Bitte erfassen Sie hier den von Ihrem Personenstand abhängigen Familienzuschlag.
Neben dem Ruhegehalt werden für Kinder der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt, sofern Ihnen dieser zusteht.
vom Beginn des Ruhestandes am | ||
bis zum | ||
Das sind | Jahr(e) | |
Versorgungsabschlag (3,6 % pro Jahr, max %): | % |