Versorgungsrechner

Auf Grundlage Ihrer persönlichen Daten und Eingaben ermittelt der Rechner individuell Ihre Versorgungsanwartschaft.

Wir bitten um Verständnis, dass derzeit ausschließlich die angebotenen Berechnungsvarianten zur Verfügung stehen, die auf die häufigsten Fallkonstellationen ausgerichtet sind. Nicht enthalten sind deshalb folgende Besonderheiten:

  • Die Berechnung eines evtl. günstigeren Ruhegehaltssatzes nach dem Übergangsrecht für am 31.12.1991 bereits vorhandene Beamtinnen und Beamte.
  • Der Wegfall des Versorgungsabschlags, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten erreicht hat.
  • Eintritt in den Ruhestand von Lehrkräften wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG).
  • Bei Feuerwehrbeamtinnen und -beamten ist eine Berechnung wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich, sondern nur wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze.
  • Kindererziehungs- und Pflegezuschläge nach §§ 66 ff. LBeamtVG
  • Berücksichtigung etwaiger Kürzungsbeträge aufgrund einer Ehescheidung gemäß §§ 81 ff. LBeamtVG
* Pflichtfelder

1. Allgemeine Angaben

Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)*
Ruhestandsbeginn am (TT.MM.JJJJ)*

Ruhestandsbeginn

Die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand sind im Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz geregelt. Zuständig für die Versetzung in den Ruhestand ist der jeweilige Dienstherr, ggf. auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten.

Geben Sie bitte den beabsichtigten Ruhestandsbeginn ein. Die Eingabe muss plausibel sein, d.h. eine Eingabe muss der gesetzlichen Altersgrenze bzw. Antragsaltersgrenze entsprechen - ausgenommen bei angenommener dauernder Dienstunfähigkeit.

Versorgungsrechtliche Besonderheiten

Versorgungsrechtliche Besonderheit

Hier sind versorgungsrelevante Besonderheiten einzugeben, die Einflüsse auf die jeweilige, maßgebende Altersgrenze und die Berechnung eines evtl. Versorgungsabschlags haben.

2. Ruhegehaltfähige Dienstzeiten


Geben Sie hier Ihre ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ein und klicken Sie auf "Zeitraum hinzufügen".
Beginn des Zeitraumes (TT.MM.JJJJ)*
Ende des Zeitraumes (TT.MM.JJJJ)*
Teilzeitfaktor in %*

Ruhegehaltfähige Dienstzeiten

Welche Zeiträume als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden können, regelt das LBeamtVG.

Die gängigsten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten stellen sich wie folgt dar:

  • Alle Beamtendienstzeiten (auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, auf Probe, auf Lebenszeit, auf Zeit) mit Ausnahme eines Ehrenbeamtenverhältnisses.
  • Zeiten im Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst, bei denen ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zum unmittelbar nachfolgenden Beamtenverhältnis besteht. Dies gilt ggf. nicht für Zeitbeamte.
  • Wehr - und Zivildienst.
  • Ausbildungszeiten, die zwingend für das Beamtenverhältnis beim Eintritt in den Ruhestand vorgeschrieben sind (z.B. Studienzeiten begrenzt auf 2 Jahre 125 Tage).

Eine endgültige Entscheidung über die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten erfolgt beim Eintritt in den Ruhestand nach der dann geltenden Rechtslage. Bereits getroffene Vorabentscheidungen stehen unter dem Vorbehalt des Gleichbleibens der Sach- und Rechtslage.

Die Entscheidung über die Anerkennung von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten obliegt Ihrem Dienstherrn.

Teilzeitfaktor in Prozent

Die Zeit einer Vollbeschäftigung ist in vollem Umfang (= 100,00), die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung ist entsprechend der Inanspruchnahme und die Zeit einer Beurlaubung (= 0,00) ist in der Regel nicht ruhegehaltfähig.

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Beginn Ende Teilzeitfaktor in % Jahre Tage Dezimaljahre
Summe 0,00

3. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge


Berechnung zum Eintritt in den Ruhestand zum


Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge können aus der letzten Besoldungsmitteilung entnommen bzw. bei teilzeitbeschäftigten Personen aus dieser abgeleitet werden. Sollte eine Eingabe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unterbleiben, wird im weiteren Verlauf nur der Ruhegehaltssatz und Versorgungsabschlag berechnet.
Grundgehalt
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Grundgehalt

Das Grundgehalt ist Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.

Bei Eintritt des Versorgungsfalls ist in der Regel nicht die derzeitige, sondern die bei Eintritt des Versorgungsfalles erreichte, (Erfahrungs-) Stufe für die Versorgungsberechnung maßgebend.

Sofern die Zwei-Jahresfrist noch nicht erfüllt ist, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.

Zulagen
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Zulagen

Sonstige Zulagen sind Teil der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, wenn sie im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind - eine Feuerwehrzulage ist somit nicht (mehr) ruhegehaltfähig.

Die Bezüge werden immer wie bei einer Vollbeschäftigung berücksichtigt - ungeachtet einer Teilzeit oder Beurlaubung unmittelbar vor dem Ruhestand.

Sofern die Zwei-Jahresfrist noch nicht erfüllt ist, sind nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig.

Familienzuschlag
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Familienzuschlag

Bitte erfassen Sie hier den von Ihrem Personenstand abhängigen Familienzuschlag.

Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
-
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Ruhegehalt
-
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Versorgungsabschlag 0,00 %
-
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Summe Ruhegehalt
-
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Kinderbezogener Familienzuschlag
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Kinderbezogener Familienzuschlag

Neben dem Ruhegehalt werden für Kinder der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag gezahlt, sofern Ihnen dieser zusteht.

Versorgungsanwartschaft (brutto)
-
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4. Übersicht


Versorgungsrechner

Geburtsdatum:
Grund für den Eintritt in den Ruhestand: .
Versorgungsrechtliche Besonderheit:
Altersgrenze:
Die gesetzliche Altersgrenze mit Ablauf des berücksichtigt etwaige Übergangsregelungen.
Die Antragsaltersgrenze mit Ablauf des ist - wie die gesetzliche Altersgrenze - zuständigkeitshalber mit Ihrer Personalstelle abzustimmen.
Versorgungsabschlag zum genannten Ruhestandsbeginn:

Der Versorgungsabschlag wird berechnet
vom Beginn des Ruhestandes am
bis zum
Das sind Jahr(e)
Versorgungsabschlag (3,6 % pro Jahr, max %): %
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten:
Ruhegehaltssatz ( % pro Jahr, höchstens %) = %
Berechnung zum Eintritt in den Ruhestand mit Beginn des :

Bitte beachten Sie, dass aus den durchgeführten Berechnungen Rechtsansprüche jedweder Art nicht hergeleitet werden können.