Riester-Förderung
Um Anspruch auf die volle/n Zulage/n zu haben, müssen Sie jährlich einen Beitrag in Höhe von 4 % Ihres sozialversicherungspflichtigen Entgelts aus dem Vorjahr abzüglich der für Sie maßgebenden Zulagen (Grund- und ggf. Kinderzulage/n) in die ZVKPlusRente einzahlen. Dieser Beitrag muss mindestens so hoch sein wie der Sockelbetrag von jährlich 60 €.
Berechnungsschema zur Ermittlung Ihres Beitrags
Wichtig! Wenn Sie die Beitragshöhe ändern möchten, teilen Sie dies bitte rechtzeitig der Personalstelle Ihres Arbeitgebers mit, damit die Änderung bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden kann. Dazu können Sie unser Musterschreiben verwenden. Eine gesonderte Mitteilung an die KVBW Zusatzversorgung ist nicht erforderlich.
Weitere Hinweise zum Jahresentgelt:
Haben Sie im Vorjahr anstelle oder ergänzend zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt Einkünfte bezogen? Dann sind diese unter bestimmten Voraussetzungen für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen. Verschiedene Beispiele haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt:
Bei Altersteilzeit:
In diesem Fall ist beim sozialversicherungspflichtigen Jahresentgelt des Vorjahres das im Vorjahr tatsächlich erzielte Altersteilzeitentgelt - ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag - anzugeben.
Bei Bezug von Kranken- oder Kurzarbeitergeld:
Bei Beziehern von Lohnersatzleistungen ist der tatsächliche Zahlbetrag der Lohnersatzleistung (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II, Krankengeld etc.) für die Bemessung des Mindesteigenbeitrages maßgeblich. Ruht die Leistung wegen Anrechnung von Einkommen oder Vermögen, so ist der Sockelbetrag zu entrichten.
Bei Bezug von Elterngeld:
Das Elterngeld ist bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags nicht zu berücksichtigen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung/Erwerbsunfähigkeit:
Bei Dienstordnungs-Angestellten (DO-Angestellten) sind die Dienstbezüge, bei Beziehern einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit sind zusätzlich die Renten-/Versorgungsbezüge mit ihrem Bruttojahresbetrag (ohne Zuschüsse zur Krankenversicherung) zu berücksichtigen.
Wir informieren Sie gerne!
Falls Sie weitere Fragen haben oder ein Beratungsgespräch wünschen, können Sie sich telefonisch, oder per Fax oder E-Mail mit uns in Verbindung setzen.
Wir rufen Sie auch gerne zurück.
Tel. 0721 5985 – 799 oder 0711 2583 – 799
Fax: 0721 5985 – 525 oder 0711 2583 – 200
E-Mail: zv40@kvbw.de